» Alles anzeigen «Zurück 1 2 3 4 5 6 ... 7» Vorwärts» » Diaschau
Heirat und Weinkauf
Ev.-luth. Pfarrarchiv Leeste, KB 1711-1756, Bl. 99 RS, Getraute, Jg. 1718, Nr. 1: 24. November 1718 – „Cord Hinrich von Weihe ist mit Beeken Rademachers witwen copuliret worden“
Niedersächsisches Landesarchiv – Hauptstaatsarchiv Hannover, Hann. 74 Syke Nr. 849, Weinkauf-, Erbteil- u. Freilassungsregister des Amtes Syke 1.5.1718-1.5.1719, S. 19: Leeste – „Cord Henrich von Weyhe hatt mit Beken Hellmers, seines Vattern herrschafft[liche] Brincksitzerei in Leeste angenommen, ist dabey verhanden“ 3 Himtsaat „Länderei“, 1 Pferd, 3 Kühe, 1 Rind und 120 Reichstaler „Activ-Schulden“. „Der volle Weinkauff ist bedungen zu“ 3 Reichstaler
Weinkauf: Wie alle Bauern im Amt Syke bewirtschafteten der Kleinbrinksitzer Cord Hinrich von Weihe und seine Nachfolger ihren Hof auf der Grundlage einer im Verlauf des 16. Jahrhunderts entstandenen Form des sogenannten Meierrechts, dessen Wurzeln bis in das 12. Jahrhundert zurückreichen. Das Meierrecht sicherte ihnen ein erbliches Nutzungsrecht und schützte sie vor willkürlichen Erhöhungen der grundherrlichen Abgaben und Dienste. Darüber hinaus durften Höfe weder geteilt noch von den Obereigentümern, d.h. den Grundherren, in deren Gutsbetriebe eingegliedert werden. Herausgebildet hatte sich das Erbmeierrecht infolge der Erstarkung der Landesherrschaft. Um den ständigen Ausbau des Verwaltungs- und Militärapparates sowie ihrer Hofhaltung finanzieren zu können, brauchten die Regenten die Bauern als Steuerquelle. Sie schränkten deshalb die Rechte der anderen Grundherren in zunehmendem Maße ein und stärkten dadurch die Wirtschaftskraft aller Höfe innerhalb ihrer Territorien. Diesbezüglich fanden die neuen Regenten im Amt Syke, die den 1582 ausgestorbenen Hoyaer Grafen folgten, eine günstige Ausgangsposition vor, denn sie selbst waren hier die bedeutendsten Grundherren: Von den rund 700 Höfen, die es 1582 im Amtsbezirk gab, fielen mehr als 430 an die Welfenherzöge, darunter allein 159 von insgesamt 290 Betrieben der oberen bäuerlichen Schicht (den später so genannten Voll-, Dreiviertel- und Halbmeierhöfen). Von den 63 Kleinbrinksitzerstellen, die es hundert Jahre später, also um 1680, in der Bauerschaft Leeste gab, unterstanden 46 der Grundherrschaft des Landesherrn, auch der Kleinbrinksitzerhof der Familie von Weihe.
Nachzutragen bleibt, dass nicht alles, was die Bauernfamilien besaßen, zugleich (Ober-) Eigentum ihrer Grundherren war. Arbeitsgeräte, Wohninventar, Bargeld, das Vieh und die eingebrachte Ernte gehörten zum Allod bzw. Allodialvermögen der Bauern, über das sie uneingeschränkt verfügen konnten. Nach einer Verordnung des Celler Herzogs Georg Wilhelm vom 1. Juli 1699 wurde der halbe Wert der ungeernteten Ackerfrüchte und des noch an den Bäumen hängenden Obstes sowie derjenigen Hofgebäude, die innerhalb der letzten drei Generationen auf Kosten der bäuerlichen Familie erbaut worden waren, ebenfalls zum Allod gerechnet.
Neben den Herrendiensten (siehe unten) und dem - jährlich zu entrichtenden - Grund- bzw. Meierzins wurde bei jeder Betriebsübernahme durch einen neuen „Hauswirt“ ein Weinkaufgeld gefordert. Diese Zulassungsabgabe entsprach in der Regel etwa dem Wert aller Leistungen, die der Grundherr in einem Jahr von dem Hof erhielt. Nur in seltenen Fällen überstieg sie deutlich mehr als einen Jahresbetrag. Schritten ein verwitweter Bauer oder eine verwitwete Bäuerin erneut zur Ehe, musste für den einheiratenden Partner der halbe Weinkauf entrichtet werden. Die Höhe der Besitzwechselabgabe orientierte sich auch an der finanziellen Situation des Familienbetriebes. Waren hohe Schulden zu tilgen, fiel das Weinkaufgeld niedriger aus. Der Landesherr und seine Behörden folgten hier dem Grundsatz, die Leistungskraft der Bauernhöfe nicht durch überhöhte Forderungen zu schwächen. Das galt ebenso für alle anderen Abgaben. Führten zum Beispiel Missernten oder Viehseuchen zu schweren Ertragseinbußen, hatten die Bauern Anspruch auf Remissionen, auf Abgabennachlässe.
Ein „Meierbrief“ oder „Weinkaufbrief“, noch vor der Heirat ausgefertigt, nahm das frischgebackene Besitzerehepaar in die Pflicht. Getreulich sollte es dieEv.-luth. Pfarrarchiv Leeste, KB 1711-1756, Bl. 99 RS, Getraute, Jg. 1718, Nr. 1: 24. November 1718 – „Cord Hinrich von Weihe ist mit Beeken Rademachers witwen copuliret worden“
Niedersächsisches Landesarchiv – Hauptstaatsarchiv Hannover, Hann. 74 Syke Nr. 849, Weinkauf-, Erbteil- u. Freilassungsregister des Amtes Syke 1.5.1718-1.5.1719, S. 19: Leeste – „Cord Henrich von Weyhe hatt mit Beken Hellmers, seines Vattern herrschafft[liche] Brincksitzerei in Leeste angenommen, ist dabey verhanden“ 3 Himtsaat „Länderei“, 1 Pferd, 3 Kühe, 1 Rind und 120 Reichstaler „Activ-Schulden“. „Der volle Weinkauff ist bedungen zu“ 3 Reichstaler
Weinkauf: Wie alle Bauern im Amt Syke bewirtschafteten der Kleinbrinksitzer Cord Hinrich von Weihe und seine Nachfolger ihren Hof auf der Grundlage einer im Verlauf des 16. Jahrhunderts entstandenen Form des sogenannten Meierrechts, dessen Wurzeln bis in das 12. Jahrhundert zurückreichen. Das Meierrecht sicherte ihnen ein erbliches Nutzungsrecht und schützte sie vor willkürlichen Erhöhungen der grundherrlichen Abgaben und Dienste. Darüber hinaus durften Höfe weder geteilt noch von den Obereigentümern, d.h. den Grundherren, in deren Gutsbetriebe eingegliedert werden. Herausgebildet hatte sich das Erbmeierrecht infolge der Erstarkung der Landesherrschaft. Um den ständigen Ausbau des Verwaltungs- und Militärapparates sowie ihrer Hofhaltung finanzieren zu können, brauchten die Regenten die Bauern als Steuerquelle. Sie schränkten deshalb die Rechte der anderen Grundherren in zunehmendem Maße ein und stärkten dadurch die Wirtschaftskraft aller Höfe innerhalb ihrer Territorien. Diesbezüglich fanden die neuen Regenten im Amt Syke, die den 1582 ausgestorbenen Hoyaer Grafen folgten, eine günstige Ausgangsposition vor, denn sie selbst waren hier die bedeutendsten Grundherren: Von den rund 700 Höfen, die es 1582 im Amtsbezirk gab, fielen mehr als 430 an die Welfenherzöge, darunter allein 159 von insgesamt 290 Betrieben der oberen bäuerlichen Schicht (den später so genannten Voll-, Dreiviertel- und Halbmeierhöfen). Von den 63 Kleinbrinksitzerstellen, die es hundert Jahre später, also um 1680, in der Bauerschaft Leeste gab, unterstanden 46 der Grundherrschaft des Landesherrn, auch der Kleinbrinksitzerhof der Familie von Weihe.
Nachzutragen bleibt, dass nicht alles, was die Bauernfamilien besaßen, zugleich (Ober-) Eigentum ihrer Grundherren war. Arbeitsgeräte, Wohninventar, Bargeld, das Vieh und die eingebrachte Ernte gehörten zum Allod bzw. Allodialvermögen der Bauern, über das sie uneingeschränkt verfügen konnten. Nach einer Verordnung des Celler Herzogs Georg Wilhelm vom 1. Juli 1699 wurde der halbe Wert der ungeernteten Ackerfrüchte und des noch an den Bäumen hängenden Obstes sowie derjenigen Hofgebäude, die innerhalb der letzten drei Generationen auf Kosten der bäuerlichen Familie erbaut worden waren, ebenfalls zum Allod gerechnet.
Neben den Herrendiensten (siehe unten) und dem - jährlich zu entrichtenden - Grund- bzw. Meierzins wurde bei jeder Betriebsübernahme durch einen neuen „Hauswirt“ ein Weinkaufgeld gefordert. Diese Zulassungsabgabe entsprach in der Regel etwa dem Wert aller Leistungen, die der Grundherr in einem Jahr von dem Hof erhielt. Nur in seltenen Fällen überstieg sie deutlich mehr als einen Jahresbetrag. Schritten ein verwitweter Bauer oder eine verwitwete Bäuerin erneut zur Ehe, musste für den einheiratenden Partner der halbe Weinkauf entrichtet werden. Die Höhe der Besitzwechselabgabe orientierte sich auch an der finanziellen Situation des Familienbetriebes. Waren hohe Schulden zu tilgen, fiel das Weinkaufgeld niedriger aus. Der Landesherr und seine Behörden folgten hier dem Grundsatz, die Leistungskraft der Bauernhöfe nicht durch überhöhte Forderungen zu schwächen. Das galt ebenso für alle anderen Abgaben. Führten zum Beispiel Missernten oder Viehseuchen zu schweren Ertragseinbußen, hatten die Bauern Anspruch auf Remissionen, auf Abgabennachlässe.
Ein „Meierbrief“ oder „Weinkaufbrief“, noch vor der Heirat ausgefertigt, nahm das frischgebackene Besitzerehepaar in die Pflicht. Getreulich sollte es die geforderten Dienste leisten und seine Abgaben zahlen. Ohne Wissen des Grundherrn durfte kein Land verkauft, getauscht, mit Schulden belastet und verpfändet werden.
» Alles anzeigen «Zurück 1 2 3 4 5 6 ... 7» Vorwärts» » Diaschau